Michael Grübel GmbH & Co. KG
Michael Grübel GmbH & Co. KG Elpke 106, D-33605 Bielefeld

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Michael Grübel GmbH & Co. KG

Trocknungsfachbetrieb

Unser Angebot beinhaltet die sorgfältige und nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführende Trocknung Ihres Objekts. Ziel unserer Trocknungsleistung ist die Vermeidung von Folgeschäden durch Herabsetzen der schadensbedingten Feuchtebelastung. Bei der Durchführung von Schimmelpilzsanierungsarbeiten / Reinigung / Desinfektion ist das Ziel das Erreichen einer »normalen« Hintergrundbelastung des organischen Befalls. Unsere Trocknungsleistungen beinhalten nicht die Beseitigung von Schimmelpilzen, deren Sporen oder Stoffwechselprodukte und / oder weitere organische / anorganische Belastungen in dem Objekt.

Der Energieverbrauch und die Messwerte werden von uns protokolliert und nach Beendigung der Arbeiten ausgewiesen.

Die voraussichtliche Dauer und die Kosten der Trocknungsmaßnahmen haben wir für Sie sorgfältig ermittelt. Wir können jedoch nicht ausschließen, dass sich die Dauer der Trocknungsmaßnahmen verkürzt oder verlängert oder unvorhergesehene Arbeiten eintreten. Sollte sich der Zeit- und Arbeitsaufwand um mehr als 30 % erhöhen, informieren wir Sie unverzüglich über die Gründe und die zusätzlichen Kosten durch ein Nachtragsangebot. Schadensersatzansprüche gegen uns sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Ferner werden für Schäden an Leitungen infolge unserer Bohrarbeiten keinerlei Haftung übernommen.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

1. Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr für private (§ 13 BGB) und gewerbliche Kunden. Mit Abschluss des Vertrages erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit dieser Vertragsgrundlage einverstanden. Abweichende AGB werden nicht anerkannt. Deren Geltung wird ausdrücklich widersprochen.

Die AGB finden in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichten Fassung Anwendung. Die Michael Grübel GmbH & Co. behält sich vor, die AGB in begründeten Fällen, z.B. bei Gesetzesänderungen, Änderung der Rechtsprechung oder Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse abzuändern oder zu ergänzen. Die jeweiligen Änderungen treten mit der Veröffentlichung auf der Internetseite www.gruebel-kg.de in Kraft.

2. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wurde.

Sollte nach Annahme des Angebotes die Leistung nicht innerhalb von 2 Monaten abgerufen werden, so hat der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreises anzubieten. Wenn der Auftraggeber nicht zustimmt, so hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Das gilt nicht für vereinbarte längere Ausführungsfristen. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Aufragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z. B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

Betreibt der Auftraggeber einen Betrieb (§ 14 BGB), unterrichtet er die Fa. Michael Grübel GmbH & Co. KG schriftlich über die spezifischen Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften. Geeignete Schutzvorrichtungen sind durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Andernfalls ist die Haftung der Fa. Michael Grübel GmbH & Co. KG ausgeschlossen.

3. Preise
Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

4. Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden, sie sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage ohne Abzug nach Rechnungszugang auszugleichen.
Skonto muss gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
Als Zahlungsmöglichkeiten wird ausschließlich Zahlung per Überweisung vereinbart. Schecks werden in Ausnahmefällen und ausschließlich erfüllungshalber angenommen.

5. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß.

Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung grundsätzlich unverändert. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung so stark von der vertraglich vereinbarten abweicht, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist. In diesem Fall ist auf Verlangen der benachteiligten Partei ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu zahlen. Die Bemessung der Ausgleichszahlung erfolgt anhand der geltenden Preisliste der Michael Grübel GmbH & Co. KG zur Auftragserfüllung.

6. Stundenlohnarbeiten
Zusätzliche Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert auf Stundenlohnbasis nach marktüblichen Preisen zzgl. Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hinzu kommen Fahrtkosten, Werkzeugpauschalen und ggfls. Mindermengenaufschläge.

7. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8. Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistung auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab.

9. Abnahme
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmen bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Fa. Michael Grübel GmbH % Co. KG kann vom Auftraggeber die förmliche Abnahme der Arbeiten verlangen. Dann hat der Auftraggeber die in sich abgeschlossenen Teile der
Gesamtleistung gesondert abzunehmen. Dies gilt insbesondere für Teile der Gesamtleistung, deren Prüfung durch die weitere Ausführung der Arbeiten unmöglich wird.

Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S. d. § 14 BGB hat er offensichtliche Mängel innerhalb von einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige schriftliche Anzeige, entfällt bezüglich dieser offensichtlichen Mängel die Gewährleistung.

Bei berechtigter Geltendmachung eines Mangels steht der Fa. Michael Grübel GmbH & Co. KG ein Recht auf Nachbesserung zu. Für den Fall, dass die Frist erfolglos verstreicht oder die Nachbesserung erfolglos oder unmöglich ist, ist der Kunde zur Minderung des vereinbarten Preises oder zum Vertragsrücktritt berechtigt.

10. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist).

Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Bedienung, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen hervorgerufen sind, haftet dieser nicht.

Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
– 1 Jahr für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

11. Haftung auf Schadenersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a.     im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b.     bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen, hat;
c.     im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d.     im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e.     für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Haftung auf Mangelfolgeschäden für die lediglich eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung in Betracht kommt, ausgeschlossen.

12. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a.     der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b.     der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

13. Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Grundlage aller Vereinbarungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Information gem. § 36 VSBG

Die Fa. Michael Grübel GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie auch als PDF-Dokument zum Download.

Vermietung von Trocknern, Heizern und Zubehör

Diese allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vermietungen sowie für alle damit in Verbindung stehenden Geschäfte zwischen Fa. Michael Grübel GmbH & Co. KG („Vermieter“) und dem Kunden („Mieter“ genannt), solange nicht andere Bedingungen des Vermieters individuell schriftlich vereinbart werden.

Es werden die beim Vertragsabschluss geltenden Preise gemäß der jeweiligen aktuellen Preisliste vereinbart.

Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den der Vermieter dem Mieter in Erfüllung eines gesondert abzuschließenden Mietvertrages überlässt.

Alle Mietgegenstände bleiben Eigentum der Michael Grübel GmbH & Co. KG. Falls Mietgegenstände nachträglich vom Mieter gekauft werden, bleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum der Fa. Michael Grübel GmbH & Co. KG.

Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende AGB des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, der Vermieter hat der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Mietbedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Mietbedingungen abweichender AGB des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.

Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen der Parteien einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Die individuelle Vereinbarung bedarf der Schriftform.

Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Mieter oder durch die tatsächliche Übergabe oder vereinbarte Anlieferung des Mietgegenstandes vom Vermieter an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen des Vermieters.

Der Mieter legt seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Adresse für die Erstellung des Mietvertrages vor.

Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter eine vorab vom Vermieter bestimmte Kaution hinterlegt. Die Kaution bestimmt sich nach Mietgegenstand und Mietzeitraum. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes verrechnet.

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.

Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge des Vermieters sind unverbindlich.

Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt in den Firmenräumen der Fa. Michael Grübel GmbH & Co. KG oder an einem in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort, sofern er von den Firmenräumen abweicht. Sofern nichts anders bestimmt ist, stellt der Vermieter den Mietgegenstand in betriebsbereitem Zustand zur Abholung bereit. Der Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermieter übernimmt dieser den Transport des Mietgerätes.

Der Mietgegenstand weist nur die im Übergabeprotokoll aufgelisteten Mängel auf. Der Mieter oder sein Beauftragter hat jederzeit die Möglichkeit, den Mietgegenstand vor Übergabe zu besichtigen und zu untersuchen.

Bei Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt eine kostenlose Einweisung durch das Personal des Vermieters.

Haftung des Vermieters
Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

Mit der Abholung oder der gleichstehenden Übergabe an den Mieter bzw. an dessen Beauftragten geht die Verantwortung und die Gefahr an den Mieter über. Soweit der Hin- und Rücktransport vereinbart ist, geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs des Mietgegenstandes mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter über.

Der Vermieter haftet für Mängel an dem Mietgegenstand bis zur Übergabe bzw. bis zum Ausliefern bei ausdrücklicher Vereinbarung. Stellt sich bis zu diesem Zeitpunkt ein Mangel an der Mietsache heraus, übernimmt der Vermieter die Mängelbeseitigung auf eigene Kosten. Stellen sich nachträglich Mängel heraus, die bei Übergabe schon vorhanden waren, haftet der Vermieter nur solange er die Mängel zu vertreten hat.

Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus vorsätzlichem Verhalten des Vermieters oder für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.

Die Haftung ist ebenfalls nicht ausgeschlossen für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vertreters beruhen.

Pflichten des Mieters
Der Mietergegenstand darf nur zu den vereinbarten Arbeiten an dem vereinbarten Ort genutzt werden. Eine unsachgemäße Benutzung ist untersagt.

Der Mieter ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zu überlassen. Ebenso bedarf die Untervermietung vorheriger Zustimmung durch den Vermieter.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur durch eingewiesenes und geschultes Personal bedienen zu lassen.

Der Mieter verpflichtet sich, vor jedem Einsatz den Mietgegenstand zu überprüfen und insbesondere die Stromkabel vor Benutzung komplett auszurollen. Elektrische Geräte dürfen während des Betriebes nicht abgedeckt werden, sonst besteht Brandgefahr.

Es ist dem Mieter untersagt, den Mietgegenstand bei Spritz-, Schweiß-, Maler-, Trenn- und Abbrucharbeiten ohne Schutz zu gebrauchen. Etwaige Instandsetzungskosten oder Lackierkosten sind vom Mieter zu tragen.

Bei einem Defekt während des Einsatzes ist der Mietgegenstand sofort stillzulegen und der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.

Einen etwaigen Verlust oder Diebstahl oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei der Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalles bestmöglich zu unterstützen und die dazu erforderlichen Daten und Auskünfte zu erteilen.

Mietpreis
Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Rechnungsstellungen erfolgen zum 15. oder 30. des Monats vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen.

Die Rechnungen des Vermieters sind vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auszugleichen.

Die Zahlung erfolgt auf das angegebene Konto des Vermieters. Die Ablehnung von Wechsel oder Schecks behält sich der Vermieter vor. Deren Annahme erfolgt jedenfalls nur erfüllungshalber.

Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietgegenstandes einen Vorschuss in Höhe des geschätzten Mietzinses verlangen.

Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses nach Ablauf von 15 Tagen nach Rechnungsstellung in Verzug, gilt § 288 BGB entsprechend. Die Geltendmachung des höheren Verzugsschadens bleibt unbeschadet.

Der Mieter kann mit solchen Gegenansprüchen gegen Mietzinsforderungen des Vermieters aufrechnen, die durch den Vermieter nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

Zahlungen des Mieters werden ausschließlich nach § 366 BGB angerechnet. Eine eventuell geleistete Kaution kann der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen aufrechnen.

Kaution
Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes oder auch später eine Kaution für die Dauer der Vermietung zu fordern. Sie ist nach Beendigung des Mietverhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstatten. Eine Verzinsung ist ausgeschlossen.

Mietzeit
Benutzt der Mieter den Mietgegenstand länger als vereinbart oder wird eine Verlängerung vor Ablauf des Mietvertrages vereinbart, so wird für jeden weiteren Zeitraum eine zusätzliche Tagesmiete erhoben und berechnet. Die Miete richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste des Vermieters.

Die Mietzeit endet mit Ablauf des Tages, der zwischen den Parteien vereinbart ist.

Ist die Mietzeit nicht vorab bestimmt worden, so endet die Mietdauer mit Ablauf des Tages, zu dem der Mietgegenstand in einer Niederlassung des Vermieters an den Vermieter oder einen Erfüllungsgehilfen übergeben wird.

Ist der Transport ausdrücklich vereinbart, endet der Mietvertrag mit Ablauf des Tages, zu dem die Abholung schriftlich vom Mieter gegenüber dem Vermieter vereinbart und ermöglicht wird. Dies ist unabhängig davon, wann der Mietgegenstand tatsächlich abgeholt wird. Der Mieter verpflichtet sich bis zur tatsächlichen Abholung den Mietgegenstand ordnungsgemäß und sicher aufzubewahren und vor Zugriffen Dritter zu schützen.

Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Schäden am Mietgegenstand oder Verlust/ Diebstahl des Mietgegenstandes während des Mietzeitraums.

Kündigung
Der über einen bestimmten Zeitraum geschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien bindend und kann nicht während der Mietzeit ordentlich gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kann mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden.

Im Übrigen kann der Mietvertrag vom Vermieter fristlos gekündigt werden, wenn

  • der Mieter den Mietgegenstand oder Teile nicht bestimmungsgemäß verwendet oder diese einem Dritten ohne vorherige Zustimmung zur Verfügung stellt oder weitervermietet oder an einen anderen als den vereinbarten Ort bringt,
  • der Mieter mit mindestens 2 vereinbarten Mietraten in Verzug ist.

Die gesetzlichen Kündigungsrechte des Vermieters bleiben unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Vermieters.

Information gem. § 36 VSBG
Die Fa. Michael Grübel GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Mieter und Vermieter verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen Regelungsinhalt in zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie auch als PDF-Dokument zum Download.

Sanitär- und Heizungsarbeiten

1. Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr für private (§ 13 BGB) und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

2. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wurde.
Sollte nach Annahme des Angebotes die Leistung nicht innerhalb von 2 Monaten abgerufen werden, so hat der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreises anzubieten. Wenn der Auftraggeber nicht zustimmt, so hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Das gilt nicht für vereinbarte längere Ausführungsfristen. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Aufragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z. B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

3. Preise
Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

4. Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden, sie sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.
Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt.

5. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß.

6. Stundenlohnarbeiten
Zusätzliche Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert auf Stundenlohnbasis nach marktüblichen Preisen zzgl. Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hinzu kommen Fahrtkosten, Werkzeugpauschalen und ggfls. Mindermengenaufschläge.

7. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8. Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistung auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab.

9. Abnahme
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmen bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

10. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist).
Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Bedienung, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
– 1 Jahr für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten,
welche die Gebäudesubstanz betreffen.
Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

11. Haftung auf Schadenersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

12. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

13. Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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Auszug unserer Kundenbewertungen

Lesen Sie hier einige Meinungen unserer Kunden: