Michael Grübel GmbH & Co. KG
Michael Grübel GmbH Elpke 106, D-33605 Bielefeld

Rufen Sie uns an!

0 800 - 8 95 03 03

Schreiben Sie uns!

info@Gruebel-KG.de

Schreiben Sie mit uns
über WhatsApp!

0171 917 97 85

Steuern sparen

Wissen Sie bereits vom Steuerbonus für Handwerkerleistungen?

In der jährlichen Einkommensteuererklärung kann man die Lohnkosten bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Handwerksbetriebes beim Finanzamt als steuermindernd angeben. Damit spart man 20 Prozent von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro im Kalenderjahr. In Bestandsgebäuden sind alle handwerklichen Tätigkeiten begünstigt, Arbeiten am Neubau allerdings nicht. Auch die Fahrtkosten, ‚Verbrauchsmaterialien und Entsorgungskosten Ihres Handwerkers können Sie steuerlich geltend machen, Materialkosten hingegen sind nicht absetzbar.

Rechenbeispiel Steuerbonus

Beispiel: Sie haben innerhalb eines Kalenderjahres Arbeitskosten zur Modernisierung der Heizungsanlage in Höhe von 5.200 €, für eine Reparatur von haustechnischen Anlagen in Höhe von 350 €. Der Steuerbonus berechnet sich dann wie folgt:

  1. Arbeitskosten Modernisierung      5.200 €
  2. Arbeitskosten Reparatur                    350 €

Gesamt                                               5.550 €

20 % Steuerbonus                           1.110

Welche Handwerkerleistungen werden begünstigt?

Folgende Leistungen sind u. a. steuerlich absetzbar:

  • Wartung von Heizungsanlagen
  • Modernisierung von Bädern
  • Reparatur / Austausch von Heizungsanlagen oder einzelnen Heizungskomponenten (Thermostatventile, Pumpe etc.)
  • Reparatur / Austausch von Sanitärkomponenten (Armaturen, Wasserfilter etc.)

Was ist dabei zu beachten?

  • Der Anteil der Arbeitskosten einschließlich Mehrwertsteuer muss auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
  • Außerdem verlangt das Finanzamt den Überweisungsbeleg der Bank oder einen Kontoauszug für die Zahlung.
  • Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
  • Der Steuerbonus wird nicht gewährt,
    • wenn die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden oder
    • wenn zinsvergünstigte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse im Rahmen öffentlicher Förderung beansprucht wurden,
    • wenn die Aufwendungen bereits von einer Versicherung übernommen wurden.

Nutzen Sie Ihren Steuervorteil! Wir beraten Sie gerne zu unseren Handwerksleistungen.